- Einheitswertzuschlag
- Begriff des Bewertungsgesetzes: Pauschaler Zuschlag in Höhe von 40 Prozent des festgestellten ⇡ Einheitswertes (§ 121a BewG), um die auf den 1.1.1964 festgestellten Einheitswerte von ⇡ Grundstücken, bes. ⇡ Betriebsgrundstücken, bei ihrer Anwendung ab 1974 den geänderten Wertverhältnissen anzupassen (⇡ Grundbesitz).- Regelung für die neuen Bundesländer: In den neuen Bundesländern beträgt der Zuschlag – je nach Grundstücksart – bis zu 500 Prozent, allerdings bezogen auf die Einheitswerte zum 1.1.1935 (⇡ Einheitswert). Bedeutung hat der E. heute nur noch für eine Kürzungsvorschrift bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 1 GewStG), nicht dagegen für die Grundsteuer.
Lexikon der Economics. 2013.